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Betriebsordnung für Luftfahrtgerät – LuftBO

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(1) Der Halter hat das Luftfahrtgerät in einem solchen Zustand zu erhalten und so zu betreiben, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) 1Luftsportgeräte dürfen nur mit einem zugelassenen Rettungsgerät betrieben werden.
2Luftsportgeräteführer und Fluggast müssen einen geeigneten Kopfschutz zur Abwehr von Verletzungen bei Unfällen oder sonstigen Störungen tragen.
3Der Beauftragte kann Ausnahmen zulassen.
4Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Luftfahrtgeräte nach § 1 Abs. 4 der Luftverkehrs-Zulassung-Ordnung dürfen nur betrieben werden, wenn die Lufttüchtigkeit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachgewiesen worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.10.2015 I 1894
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25