print

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät – LuftBO

arrow_left arrow_right

(1) 1Der Unternehmer hat als Dienstanweisung und Arbeitsunterlage für das Flugbetriebspersonal ein Flugbetriebshandbuch zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten.
2Es kann aus mehreren Teilen bestehen.
3Die zur Durchführung des Fluges notwendigen Teile des Flugbetriebshandbuches sind an Bord des Luftfahrzeugs mitzuführen.

(2) Das Flugbetriebshandbuch muß alle für die sichere Durchführung und Überwachung des Flugbetriebs erforderlichen Angaben enthalten.

(3) 1Das Flugbetriebshandbuch ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
2Diese ist berechtigt, Änderungen und Ergänzungen zu verlangen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.10.2015 I 1894
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25