(1) 1Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen:
2
(2) 1Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen.
2Der Nachweis umfasst