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Betriebsordnung für Luftfahrtgerät – LuftBO

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(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß eine nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit nur von Personen ausgeübt wird, die eine gültige Erlaubnis nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen.

(2) 1Der Unternehmer muß das Personal eingehend in die ihm übertragenen Aufgaben und Pflichten einweisen.
2Das gilt insbesondere bei Einführung neuer Luftfahrzeugmuster und für Flüge auf neuen Strecken.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.10.2015 I 1894
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25