(1) 1Werden beim Betrieb des zugelassenen Luftfahrzeugs Mängel festgestellt, die seine Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, oder bestehen begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, setzt die zuständige Stelle dem Halter des Luftfahrzeugs eine Frist, innerhalb derer er die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen hat, um die Mängel zu beseitigen.
2Bis zur Durchführung dieser Maßnahmen kann die zuständige Stelle den Betrieb des Luftfahrzeugs untersagen oder unter Auflagen gestatten.
3Ist die Lufttüchtigkeit nach Ablauf der Frist nicht wiederhergestellt, erklärt die zuständige Stelle das Luftfahrzeug für luftuntüchtig.
4Für Luftfahrzeuge, die von der Verkehrszulassung befreit sind, gelten die Sätze 1 bis 3 sinngemäß.
(2) 1Ein Luftfahrzeug, das luftuntüchtig ist oder von der zuständigen Stelle für luftuntüchtig erklärt worden ist, darf nicht in Betrieb genommen werden.
2Die Inbetriebnahme für Zwecke der Nachprüfung ist zulässig.
(3) 1Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Halters in Ausnahmefällen für ein luftuntüchtiges Luftfahrzeug die Erlaubnis erteilen, das Luftfahrzeug im Fluge auf einen Flugplatz zu überführen, auf dem die für die Wiederherstellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Reparaturen durchgeführt werden können.
2Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.