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Betriebsordnung für Luftfahrtgerät – LuftBO

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Zur Ausrüstung der Luftfahrzeuge gehören die Grundausrüstung, die in den Bauvorschriften geregelt ist, die Flugsicherungsausrüstung, die in der Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge geregelt ist, und die Ergänzungsausrüstung nach den folgenden Vorschriften (§§ 19 bis 22).

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.10.2015 I 1894
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25