print

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät – LuftBO

arrow_left arrow_right

1Die zuständige Stelle kann zusätzliche Geräte oder Anlagen, die für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich sind, für die Ausrüstung der Luftfahrzeuge vorschreiben.
2Das gilt auch für Geräte, die zur Ermittlung von Unfallursachen beitragen können.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.10.2015 I 1894
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25