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Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft – LPartG

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1Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren.
2§ 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25