1Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. 2§ 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185