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Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft – LPartG

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(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert.
2Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.
3Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.

Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25