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Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft – LPartG

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1Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen.
2Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25