1Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unterhalt verlangen.
2Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.