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Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft – LPartG

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Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25