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Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft – LPartG

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Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25