Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 3 G v. 11.6.2024 I Nr. 185