Kreditzweitmarktgesetz – KrZwMG

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(1) Kreditdienstleister haben vor der erstmaligen Erbringung von Kreditdienstleistungen wirkungsvolle und transparente Verfahren für die Bearbeitung der Beschwerden von Kreditnehmern zu schaffen und danach stets anzuwenden.

(2) 1Kreditdienstleister dürfen für die Bearbeitung der Beschwerden von Kreditnehmern von diesen kein Entgelt verlangen.
2Sie haben die Beschwerden und die zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen spätestens zwei Wochen nach Eingang der Beschwerde oder der jeweiligen Maßnahme zu dokumentieren.

Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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