(1) 1Dieses Gesetz regelt die Pflichten von Kreditinstituten als Verkäufer notleidender Kredite, die Pflichten von Käufern notleidender Kredite, die Anforderungen an die Erbringung von Kreditdienstleistungen für die Käufer notleidender Kredite und die Aufsicht über Kreditdienstleistungsinstitute.
2Es regelt zudem die Anwendung des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf Kreditdienstleistungen.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
(3) Teil 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes findet vorbehaltlich § 15 Absatz 4, § 28 Absatz 2, § 30 Absatz 2 und § 46 Absatz 1 Satz 2 auf Kreditdienstleister, soweit sie Kreditdienstleistungen erbringen, die diesem Gesetz unterfallen, keine Anwendung.