(1) 1Kreditdienstleistungsinstitute können einzelne Kreditdienstleistungen an ein Auslagerungsunternehmen auslagern.
2Vor der Auslagerung von Kreditdienstleistungen haben das Kreditdienstleistungsinstitut und das Auslagerungsunternehmen eine schriftliche Auslagerungsvereinbarung zu schließen, mit der das Auslagerungsunternehmen dazu verpflichtet wird, die für das Kreditdienstleistungsinstitut geltenden rechtlichen Bestimmungen und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Vertragsstaaten über Kreditverträge und die Ansprüche eines Kreditgebers hieraus einzuhalten.
3Das Kreditdienstleistungsinstitut muss sicherstellen, dass
(2) 1Die Auslagerung von Kreditdienstleistungen darf nicht so erfolgen, dass die Qualität der internen Kontrolle des Kreditdienstleistungsinstituts oder die fortgesetzte ordnungsgemäße Erbringung seiner Kreditdienstleistungen beeinträchtigt wird.
2Ein Kreditdienstleistungsinstitut, das Kreditdienstleistungen auslagert, bleibt für die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und von Anordnungen der Bundesanstalt verantwortlich.
(3) Für Kreditinstitute, die Kreditdienstleistungen erbringen, gilt für Auslagerungen § 25b des Kreditwesengesetzes.