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Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute – KrZwMG

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1Kreditnehmer können wegen behaupteter Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes Beschwerden gegen Kreditkäufer, deren Vertreter, Kreditdienstleister oder Auslagerungsunternehmen bei der Bundesanstalt einlegen.
2§ 4b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.
3Die Möglichkeit zur Einreichung der Beschwerde und das hierfür vorgesehene Verfahren sind von der Bundesanstalt in geeigneter Weise öffentlich zu machen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25