(1) 1Nach der Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags oder von Ansprüchen hieraus auf einen Kreditkäufer hat der Kreditkäufer oder der Kreditdienstleister vor der ersten Durchsetzungsmaßnahme und immer dann, wenn der Kreditnehmer es verlangt, dem Kreditnehmer in Textform in klarer und verständlicher Weise mindestens Folgendes mitzuteilen:
2
(2) 1Handelt es sich bei dem Kreditnehmer um eine Privatperson im Sinne des § 13a Absatz 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, so gilt für die Angabe der Informationen nach Absatz 1 Nummer 7 § 13a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.
2Zudem gilt bei Privatpersonen § 13a Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 bis 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.
(3) Die Mitteilung nach Absatz 1 kann mit der ersten Zahlungsaufforderung verbunden werden, wenn der Kreditnehmer ausreichend Zeit hat, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen und bei Bedarf weitere Informationen einzuholen, bevor er die Zahlung leisten muss oder Durchsetzungsmaßnahmen erfolgen.
(4) 1Kreditkäufer oder Kreditdienstleister haben in alle der Mitteilung nach Absatz 1 nachfolgenden Mitteilungen an den Kreditnehmer die in Absatz 1 Nummer 6 festgelegten Angaben aufzunehmen.
2Handelt es sich um die erste Mitteilung nach der Bestellung eines neuen Kreditdienstleisters, so sind die in Absatz 1 Nummer 3 und 4 festgelegten Angaben ebenfalls aufzunehmen.