(1) 1Ein Kreditkäufer, der nicht Kreditdienstleister ist, hat bei Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus einen Kreditdienstleister zu beauftragen, um Kreditdienstleistungen im Zusammenhang mit dem notleidenden Kreditvertrag oder den Ansprüchen hieraus durchzuführen, sofern der Kreditvertrag mit einer der folgenden Personen geschlossen worden ist:
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(2) Für einen Kreditkäufer, der nicht in einem Vertragsstaat wohnhaft ist oder seinen satzungsmäßigen Sitz oder, sofern er nach seinem nationalen Recht über keinen satzungsmäßigen Sitz verfügt, seine Hauptverwaltung nicht in einem Vertragsstaat hat, hat sein Vertreter bei Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb eines notleidenden Kreditvertrags oder der Ansprüche des Kreditgebers hieraus einen Kreditdienstleister zu beauftragen, es sei denn, der Vertreter ist selbst ein Kreditdienstleister.
(3) Ein von einem Kreditkäufer beauftragter Kreditdienstleister erfüllt für den Kreditkäufer die Verpflichtungen eines Kreditkäufers aus