(1) 1Kreditdienstleistungsinstitute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
(2) § 24 Absatz 3b des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 9 kann die Bundesanstalt die angezeigten Personen befragen, um zu beurteilen, ob die Anforderungen erfüllt sind.
(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach Absatz 1 vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate und über zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinformationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere Rechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Aktualität oder Validität, erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditdienstleistungsinstituten durchgeführten Kreditdienstleistungen zu erhalten.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
3Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.