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Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr – KfSachvG

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1Die nach den §§ 22 und 23 gespeicherten Daten sind

1.
zehn Jahre nach Erlöschen oder Wegfall der Anerkennung, Betrauung, Bestellung oder Bestätigung, nach deren unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Rücknahme, deren unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Widerruf, deren unanfechtbare Versagung oder deren Verzicht,
2.
fünf Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 20,
3.
fünf Jahre nach Eintragung der Tatsachen gemäß § 13 Abs. 3,
4.
ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) des Inhabers der Anerkennung bei Daten im Zusammenhang mit Anerkennungen der Bundeswehr,
5.
sonst nach der amtlichen Mitteilung über den Tod der betroffenen Person
zu löschen.
2Die Daten über die nicht bestandenen Prüfungen (§ 22 Abs. 3 Nr. 5) werden nach Anerkennung oder Zustimmung zur Betrauung der betroffenen Person gelöscht.
3Für die Löschung der nach § 28 übermittelten Daten gilt § 29 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.7.2021 I 3091
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25