- 1.
mindestens 23 Jahre alt ist;
- 2.
geistig und körperlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit eines Sachverständigen oder Prüfers als unzuverlässig erscheinen lassen;
- 3.
die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen besitzt;
- 4.
in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr, einem Kraftfahrzeugbetrieb oder einer Kraftfahrzeugfabrik eine mindestens eineinhalbjährige Tätigkeit als Ingenieur oder, wenn nur die Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen beantragt wird, als Meister ausgeübt hat;
- 5.
in einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr eine mindestens sechsmonatige Ausbildung abgeleistet hat;
- 6.
einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr angehört;
- 7.
fachlich geeignet ist; die fachliche Eignung ist in einer Prüfung (§ 4) nachzuweisen.