(1) Wer die Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (Sachverständiger) oder eines amtlich anerkannten Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfer) wahrnimmt, bedarf der Anerkennung nach diesem Gesetz.
(2) 1Die Anerkennung kann auf Teilbefugnisse beschränkt werden.
2Die Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen schließt aus, Gutachten zu erstellen