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Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr – KfSachvG

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Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung

1.
die für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehörden);
2.
die für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen zuständigen Behörden nach den §§ 10 bis 14 (Aufsichtsbehörden);
3.
die für die Ausnahmeregelung zuständigen Behörden nach § 17.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.7.2021 I 3091
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25