KfSachvG
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Kraftfahrsachverständigengesetz – KfSachvG
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§ 15 Zuständigkeiten
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Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung
1.
die für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den
§§ 1
bis
9
(Anerkennungsbehörden);
2.
die für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen zuständigen Behörden nach den
§§ 10
bis
14
(Aufsichtsbehörden);
3.
die für die Ausnahmeregelung zuständigen Behörden nach
§ 17
.
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.7.2021 I 3091
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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