α
KfSachvG
print
Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr – KfSachvG
arrow_left
arrow_right
§ 15 Zuständigkeiten
link
anchor
Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung
1.
die für die Anerkennung der Sachverständigen und Prüfer zuständigen Behörden nach den
§§ 1
bis
9
(Anerkennungsbehörden);
2.
die für die Aufsicht über die Technischen Prüfstellen zuständigen Behörden nach den
§§ 10
bis
14
(Aufsichtsbehörden);
3.
die für die Ausnahmeregelung zuständigen Behörden nach
§ 17
.
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 12.7.2021 I 3091
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung