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Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen – KAPrüfbV

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1Der Bericht über die Prüfung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist so zu verfassen, dass er den für die Prüfung eines Investmentvermögens zuständigen Abschlussprüfer in die Lage versetzt, den Bericht im Rahmen seiner Prüfung zu verwerten.
2Die für den Abschlussprüfer des Investmentvermögens relevanten Prüfungsergebnisse können in einem gesonderten Teil des Berichts zusammengefasst werden.

Zuletzt geändert durch Art. 17 Abs. 4 G v. 3.6.2021 I 1498
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25