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Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen – KAPrüfbV

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(1) 1Die Prüfung gemäß § 38 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches ist erstmals für das erste volle Geschäftsjahr nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des erlaubnispflichtigen Geschäftsbetriebs nach § 20 des Kapitalanlagegesetzbuches vorzunehmen.
2Danach findet die Prüfung in zweijährigem Turnus statt, es sei denn, die Risikolage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft erfordert einen kürzeren Prüfungsturnus.
3Der Abschlussprüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum nach pflichtgemäßem Ermessen fest, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt.

(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.

(3) Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach dem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums zu beginnen.

(+++ § 8 Abs. 4, §§ 10, 11, 12, 13: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 17 Abs. 4 G v. 3.6.2021 I 1498
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25