Auf Prüfungsberichte über Immobilien-Sondervermögen und offene Spezial-AIF mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen sind die §§ 28 bis34 anzuwenden, soweit sich aus den §§ 36 bis42 nichts anderes ergibt.
Zuletzt geändert durch Art. 17 Abs. 4 G v. 3.6.2021 I 1498