Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung – KAPrüfbV

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1Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr).
2Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am Bilanzstichtag endet.
3Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und sind die Dauer und die Gründe der Unterbrechung darzulegen.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ §§ 5, 6, 14, 14a, 25 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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