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Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung – KAPrüfbV

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1Ergänzend zur Berichterstattung nach § 29 Absatz 2, ansonsten gesondert ist insbesondere über die Erfüllung folgender gesetzlicher Pflichten und über Verstöße gegen folgende Regelungen zu berichten:

1.
die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses nach § 239 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches,
2.
die Gewährung von Darlehen an Immobilien-Gesellschaften gemäß § 240 des Kapitalanlagegesetzbuches,
3.
die Einhaltung der in § 260 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 4, des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Grenze für die Belastung von Grundstückswerten und
4.
die Einhaltung der in § 253 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches enthaltenen Grenzen über die Höchst- und Mindestliquidität.
1Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für offene Spezial-AIF mit einer Anlage in entsprechenden Vermögensgegenständen.

Zuletzt geändert durch Art. 17 Abs. 4 G v. 3.6.2021 I 1498
Änderung durch Art. 26 Abs. 6 G v. 25.3.2026 I Nr. 81 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26