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Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen – KAPrüfbV

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(1) Im Prüfungsbericht ist die Entwicklung der Ertragslage zu beurteilen.

(2) 1Auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten ist auf der Basis der Unterlagen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu berichten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen.
2Soweit keine Spartenkalkulation vorhanden ist, ist es ausreichend, auf entsprechende vorhandene interne Informationen der Geschäftsleitung zurückzugreifen.

(+++ §§ 15 bis 20: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 17 Abs. 4 G v. 3.6.2021 I 1498
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25