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Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung – KAPrüfbV

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1Im Prüfungsbericht ist die Organisation des Anzeigewesens der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu beurteilen.
2Es ist darauf einzugehen, ob die Anzeigen, insbesondere die nach § 34 des Kapitalanlagegesetzbuches, sowie die Meldungen nach den §§ 12 und 35 des Kapitalanlagegesetzbuches vollständig und richtig sind.

3Wurden wesentliche Verstöße gegen die Anzeigen- und Meldepflichten festgestellt, sind diese Verstöße anzugeben.

(+++ § 8 Abs. 4, §§ 10, 11, 12, 13: Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 17 Abs. 4 G v. 3.6.2021 I 1498
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26