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Gesetz über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern – IVSG

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Die zuständigen Behörden der Länder können sich im Rahmen der landesrechtlichen Regelungsbefugnisse der zuständigen Behörde nach § 5 im Wege der Organleihe bedienen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2017 I 2640
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25