(+++ Textnachweis ab: 21.6.2013 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 40/2010 (CELEX Nr: 32010L0040) +++)
1Dieses Gesetz gilt für Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern.
2Dieses Gesetz gilt nicht für Intelligente Verkehrssysteme, die der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung dienen.
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff
1Bei der Einführung von Anwendungen und Diensten Intelligenter Verkehrssysteme müssen die zuständigen Behörden die von der Europäischen Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1) erlassenen Spezifikationen unter Berücksichtigung der in Anhang II der Richtlinie 2010/40/EU in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgeführten Grundsätze beachten.
2Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies durch eine bundesgesetzliche Regelung ausdrücklich zugelassen oder angeordnet wird.
1Intelligente Verkehrssysteme können vorrangig für folgende Zwecke eingeführt werden:
2
Die Bundesanstalt für Straßenwesen nimmt im Rahmen der bundesrechtlichen Regelungsbefugnisse die Aufgaben als Nationale Stelle wahr.
(1) 1Die Nationale Stelle prüft nach dem Zufallsprinzip die übermittelte Eigenerklärung der Datenlieferanten auf die Einhaltung der Anforderungen der Spezifikationen, insbesondere auf Ermittlung, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, Aktualisierung, Format der Daten, Qualitätsmanagement und Inhalt.
2Auf Verlangen der Nationalen Stelle müssen die Datenlieferanten Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen im Sinne des Satzes 1 erbringen.
(2) Die Erklärung der Datenlieferanten müssen für
(3) Bei Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 2 fordert die Nationale Stelle den Datenlieferanten zur unverzüglichen Nachbesserung auf.
(4) Die Nationale Stelle erstattet jährlich Bericht über die in Absatz 1 erhaltenen Erklärungen der Datenlieferanten und der Bewertungsergebnisse an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Die zuständigen Behörden der Länder können sich im Rahmen der landesrechtlichen Regelungsbefugnisse der zuständigen Behörde nach § 5 im Wege der Organleihe bedienen.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, unter Berücksichtigung des Artikels 10 der Richtlinie 2010/40/EU durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an Intelligente Verkehrssysteme in den Bereichen nach § 4 unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2010/40/EU zu regeln.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.