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Gesetz über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern – IVSG

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Die Bundesanstalt für Straßenwesen nimmt im Rahmen der bundesrechtlichen Regelungsbefugnisse die Aufgaben als Nationale Stelle wahr.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2017 I 2640
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25