(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit intelligenter Verkehrssysteme und des Schutzes öffentlicher Interessen, insbesondere der Verkehrssicherheit, der Datenintegrität und der Interoperabilität, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung und Ergänzung der in § 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte zu erlassen.
(2) 1Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Regelungen enthalten über:
(3) 1Rechtsverordnungen nach Absatz 2, ausgenommen Nummer 3 Buchstabe a, bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates.
2Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Nummer 4 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung zu erlassen.