Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz – IVSG

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1Die Einführung von IVS-Diensten einschließlich der Verfügbarkeit der für die IVS-Dienste benötigten Daten sind vorrangig in den folgenden Bereichen vorgesehen:

1.
Informations- und Mobilitätsdienste,
2.
Dienste des Reise-, Transport- und Verkehrsmanagements,
3.
Dienste für die Straßenverkehrssicherheit und
4.
Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.

Ersetzt G 9231-13 v. 11.6.2013 I 1553 (IVSG)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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