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Gesetz über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern – IVSG

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1Intelligente Verkehrssysteme können vorrangig für folgende Zwecke eingeführt werden:
2

1.
optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;
2.
Kontinuität der Dienste Intelligenter Verkehrssysteme in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;
3.
Anwendungen Intelligenter Verkehrssysteme für die Straßenverkehrssicherheit;
4.
Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2017 I 2640
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25