Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz – IVSG

arrow_left arrow_right

(1) 1Zuständig für die Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 17 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2010/40/EU ist das Bundesministerium für Verkehr.
2Das Bundesministerium für Verkehr hat zur Wahrnehmung der Berichtspflicht nach Satz 1 die erforderlichen Informationen, insbesondere Eigenerklärungen, Fachbeiträge und Zuarbeiten der Nationalen Stelle, bei den zuständigen Stellen einzuholen.

(2) Das Bundesministeriums für Verkehr hat die Berichte auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Ersetzt G 9231-13 v. 11.6.2013 I 1553 (IVSG)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print