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Investmentsteuergesetz – InvStG

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(1) 1Ein inländischer Spezial-Investmentfonds hat als Entrichtungspflichtiger 15 Prozent Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen.
2Dem Steuerabzug unterliegen

1.
die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge, mit Ausnahme der nach § 43 Absatz 1 und 2 steuerfreien Erträge, und
2.
der Gewinn aus der Veräußerung eines Spezial-Investmentanteils.

(2) 1Der Entrichtungspflichtige hat ausländische Steuern nach Maßgabe des § 47 zu berücksichtigen.
2Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gelten, sind entsprechend anzuwenden.

(3) Soweit die ausgeschütteten Erträge Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 des Einkommensteuergesetzes enthalten, gilt § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Ersetzt G 610-6-15 v. 15.12.2003 I 2676, 2724 (InvStG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25