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Investmentsteuergesetz – InvStG

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(1) 1Negative Erträge des Spezial-Investmentfonds sind mit positiven Erträgen gleicher Art bis zu deren Höhe auszugleichen.
2Die Gleichartigkeit ist gegeben, wenn die gleichen steuerlichen Wirkungen beim Anleger eintreten.

(2) 1Nicht ausgeglichene negative Erträge sind in den folgenden Geschäftsjahren abzuziehen.
2§ 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
3Nicht ausgeglichene negative Erträge sind nicht abziehbar, soweit ein Anleger seine Spezial-Investmentanteile veräußert.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Ersetzt G 610-6-15 v. 15.12.2003 I 2676, 2724 (InvStG)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25