§ 21 ist entsprechend auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die ganz oder teilweise von der Besteuerung freizustellen sind.
–(+++ § 44: Zur Anwendung vgl. § 49 Abs. 1 +++)
(+++ § 44: Zur Anwendung vgl. § 15 KStG 1977 +++)