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Investmentsteuergesetz – InvStG

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(1) Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.

(2) 1Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung

1.
der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,
2.
der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und
3.
der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.

2Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Änderung durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 353 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 610-6-15 v. 15.12.2003 I 2676, 2724 (InvStG)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26