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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes – GntZollDVDV

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(1) 1Ist die Verteidigung nicht bestanden worden, kann sie einmal wiederholt werden.
2Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe Nichtbestehens erfolgen.

(2) Für den Zeitraum bis zur Wiederholung werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt.

(3) § 54 Absatz 4 gilt entsprechend.

Ersetzt V 2030-8-5-7 v. 2.6.2016 I 1322 (GntZollDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25