(1) 1Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.
2Für Wiederholungsprüfungen kann ein anderes Prüfungsformat gewählt werden.
3Ein reflektierter Praxisbericht wird wiederholt, indem er nachgebessert wird.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 können ein zweites Mal wiederholt werden:
2
(3) Das weitere Studium wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.
(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.