Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den Simulationsübungen und im strukturierten Interview jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.
Geändert durch Art. 2 Abs. 33 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-8-5-7 v. 2.6.2016 I 1322 (GntZollDVDV)