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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes – GntZollDVDV

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(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

(2) Vor einer Entscheidung sind die Betroffenen anzuhören.

Geändert durch Art. 2 Abs. 33 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-8-5-7 v. 2.6.2016 I 1322 (GntZollDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26