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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes – GntZollDVDV

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Ausbildungsbehörden sind

1.
die Behörden der Zollverwaltung, die vom Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation auf die Generalzolldirektion von dieser als solche festgelegt worden sind,
2.
andere in- oder ausländische Behörden oder Einrichtungen, die von der jeweiligen Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Fachbereichs Finanzen als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.

Ersetzt V 2030-8-5-7 v. 2.6.2016 I 1322 (GntZollDVDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25