die Behörden der Zollverwaltung, die vom Bundesministerium der Finanzen oder bei entsprechender Delegation auf die Generalzolldirektion von dieser als solche festgelegt worden sind,
2.
andere in- oder ausländische Behörden oder Einrichtungen, die von der jeweiligen Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Fachbereichs Finanzen als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.
Geändert durch Art. 2 Abs. 33 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-8-5-7 v. 2.6.2016 I 1322 (GntZollDVDV)