(1) Für das Studium erstellt der Fachbereich Finanzen ein Modulhandbuch.
(2) 1Das Modulhandbuch regelt:
2
(3) 1Das Modulhandbuch wird auf der Internetseite des Fachbereichs Finanzen veröffentlicht und beim Fachbereich Finanzen in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.
2Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.