(1) 1Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
(2) Die Prüfungsakten sind nach Beendigung des Studiums mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(3) 1Nach Abschluss jeder Modulprüfung können die Betroffenen nach Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
2Die Gutachten zur Bachelorthesis dürfen vor der Verteidigung der Bachelorthesis eingesehen werden.
3Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.