Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 10, 10a Absatz 8 und Anlage 2 Nummer 24 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert, § 10a durch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) eingefügt und Anlage 2 durch Artikel 1 Nummer 14 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Das Studium „Bachelor of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung.
Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um die Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung erfüllen zu können.
(1) Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
(2) 1Die Einstellungsbehörde entscheidet über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
2Sie ist die personalbearbeitende Dienststelle der Studierenden.
(3) Die Einstellungsbehörde kann einzelne Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.
(1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.
(2) Zusätzlich unterstehen die Studierenden
(1) 1Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, werden im Auswahlverfahren und bei Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt.
2Darauf sind sie vor dem Auswahlverfahren und vor den Prüfungen hinzuweisen.
(2) Der Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass im Auswahlverfahren und in den Prüfungen die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.
(3) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
(1) Die Hochschule kann ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem nutzen, um den Studierenden die Informationen bereitzustellen, die für die Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungsverfahren notwendig sind.
(2) Das Informations- und Kommunikationssystem ist so auszugestalten, dass jede Studierende und jeder Studierende
(3) Soweit die Hochschule den Studierenden die für die Organisation und die Durchführung des Studiums einschließlich Prüfungsverfahren notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellt, obliegt es den Studierenden, diese Informationen aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem abzurufen.
(4) Die oder der Studierende ist verantwortlich
(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.
2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.
3Die Hochschule ist an der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens zu beteiligen.
(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) 1Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, erhält eine schriftliche Ablehnung.
2Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig gelöscht.
3Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet.
4Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.
(+++ § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 4: Zur Geltung vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 +++)
(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) erfüllen.
(2) 1Die Eignungsmerkmale decken die folgenden Kompetenzbereiche ab:
2
(3) 1Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten.
2Der Einsatz der Auswahlinstrumente kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.
(1) 1Für das Auswahlverfahren richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein.
2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden.
3In diesem Fall stellt die Einstellungsbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen denselben Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.
(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt.
2Wiederbestellung ist zulässig.
3Die Einstellungsbehörde bestellt eine hinreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.
4Eine Angehörige oder ein Angehöriger der Hochschule kann an den Auswahlverfahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilnehmen.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) 1Die Gleichstellungsbeauftragte kann am Auswahlverfahren und an den anschließenden Beratungen der Auswahlkommission teilnehmen.
2Sie ist nicht stimmberechtigt.
(1) 1Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:
2
(2) Jedes Eignungsmerkmal soll mindestens durch zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.
(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(1) 1Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:
2
(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen Arbeitstag.
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen, die ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.
(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.
(1) 1Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:
2
(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel eineinhalb Arbeitstage.
(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens kann ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.
(4) 1Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, ist der zuständigen Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den sich gegebenenfalls anschließenden Beratungen zu ermöglichen.
2Dies gilt nicht, wenn die schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber oder die gleichgestellten behinderten Bewerberinnen oder Bewerber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.
(1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eignungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahlinstrumenten erfassten Leistungen und fasst die Leistungen zu einem Gesamtergebnis für das Eignungsmerkmal zusammen.
(2) 1Bei der Bewertung von Leistungen im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die Auswahlkommission durch Informationstechnologie und durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen lassen.
2Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.
(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an beiden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen haben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens gemäß der von der Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und Gewichtungssystematik.
(2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewichtungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung der Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerkmale festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.
(3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer die Mindestergebnisse für einzelne Eignungsmerkmale, die Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungsmerkmalen und das Mindestergebnis für das Bestehen des Auswahlverfahrens erreicht hat.
(4) 1Die Auswahlkommission legt anhand der ermittelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden haben.
2Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet worden, so wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die das Auswahlverfahren bestanden haben.
3Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleichem Gesamtergebnis in der Rangfolge vor den anderen Bewerberinnen und Bewerbern geführt.
(1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung kann eingestellt werden, wer
(2) 1Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt die Bundeswehrverwaltung.
2Sie kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.
(3) Die Einstellungsbehörde entscheidet über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission festgelegt hat.
(4) 1Wer nicht eingestellt wird, erhält eine schriftliche Ablehnung.
2Für die Bewerbungsunterlagen gilt § 8 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(1) Das Studium dauert sechs Semester.
(2) Es umfasst vier Studiensemester und zwei Praxissemester.
(1) Je Semester erwerben die Studierenden 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Leistungspunkte).
(2) Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
(3) Für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums werden 180 ECTS-Leistungspunkte benötigt.
(1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt.
(2) 1Die Module sind thematisch in sich abgeschlossen.
2Sie können interdisziplinär ausgestaltet werden.
3Sie enthalten ein Studienfach oder mehrere Studienfächer.
(3) 1Die Module unterteilen sich in 20 Fachmodule und vier Praxismodule.
2Die Fachmodule und die Praxismodule sind jeweils unterteilt in Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule.
3In den Wahlpflichtmodulen können die Studierenden zwischen verschiedenen Studienfächern oder Studienfachkombinationen wählen.
(1) 1Die Module verteilen sich wie folgt auf die Semester:
2
| Semester | Modulnummer | Modulart | Modulname | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | 1. Semester | Modul 1 | Fachmodul: Pflichtmodul | Einführung in das duale Studium |
| 2 | Modul 2 Teilmodul 2.1 Teilmodul 2.2 (erster Teil) | Fachmodul: Pflichtmodul | Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns I | |
| 3 | Modul 3 | Fachmodul: Pflichtmodul | Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns II | |
| 4 | Modul 4 | Fachmodul: Pflichtmodul | Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns I | |
| 5 | Modul 5 | Fachmodul: Pflichtmodul | Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns und Informationsmanagement I | |
| 6 | Modul 6 | Fachmodul: Pflichtmodul | Psychologische und soziologische Grundlagen des Verwaltungshandelns | |
| 7 | 2. Semester | Modul 2 Teilmodul 2.2 (zweiter Teil) | Fachmodul: Pflichtmodul | Rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns I |
| 8 | Modul 7 | Fachmodul: Pflichtmodul | Staatsrecht und Zivilrecht | |
| 9 | Modul 8 | Fachmodul: Pflichtmodul | Personalführung I: rechtliche, psychologische und soziologische Grundlagen | |
| 10 | Modul 9 | Fachmodul: Pflichtmodul | Infrastruktur und Dienstleistungen I | |
| 11 | Modul 10 | Fachmodul: Pflichtmodul | Wissenschaftliches Arbeiten | |
| 12 | 3. Semester | Praxismodul I | Praxismodul Pflichtmodul | Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung |
| 13 | Praxismodul II | Praxismodul Pflichtmodul | Personal | |
| 14 | 4. Semester | Modul 11 | Fachmodul: Pflichtmodul | Ökonomische Grundlagen des Verwaltungshandelns und Informationsmanagement II |
| 15 | Modul 12 | Fachmodul: Pflichtmodul | Infrastruktur und Dienstleistungen II | |
| 16 | Modul 13 | Fachmodul: Pflichtmodul | Verwaltungsprozessrecht und Beamtenrecht | |
| 17 | Modul 14 | Fachmodul: Pflichtmodul | Personalführung II: Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht | |
| 18 | Modul 15 | Fachmodul: Wahlpflichtmodul | Recht I: Berufsförderung oder Soziales Entschädigungsrecht | |
| 19 | 5. Semester | Praxismodul III | Praxismodul Wahlpflichtmodul | Bundesoberbehörden |
| 20 | Praxismodul IV | Praxismodul Wahlpflichtmodul | Englisch in der Bundeswehr | |
| 21 | Modul 20 (erster Teil) | Fachmodul: Pflichtmodul | Abschlussarbeit | |
| 22 | 6. Semester | Modul 16 | Fachmodul: Wahlpflichtmodul | Recht II: Zivil- und Vergaberecht oder Besoldungs- und Versorgungsrecht |
| 23 | Modul 17 | Fachmodul: Wahlpflichtmodul | Recht III: Straf- und Staatsrecht oder Umweltschutz- und Verwaltungsrecht oder Steuerrecht und Steuerlehre | |
| 24 | Modul 18 | Fachmodul: Wahlpflichtmodul | Personal, Infrastruktur, Wirtschaft und Dienstleistung | |
| 25 | Modul 19 | Fachmodul: Wahlpflichtmodul | Die Bundeswehr als internationaler Partner | |
| 26 | Modul 20 (zweiter Teil) | Fachmodul: Pflichtmodul | Abschlussarbeit |
(2) 1Die Hochschule legt die Studieninhalte der Module und den Studienablauf in einem Modulhandbuch fest.
2Die Module 1 bis 8 enthalten die Studieninhalte des gemeinsamen Grundstudiums an der Hochschule.
(3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Module ist verpflichtend.
Die Fachmodule werden an der Hochschule durchgeführt.
(1) In den Praxismodulen erwerben die Studierenden berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in den Fachmodulen erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, die wissenschaftlichen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.
(2) Darüber hinaus sollen die Studierenden in den Praxismodulen die Fähigkeiten zur Kommunikation und zur Kooperation, insbesondere zur Teamarbeit, erlangen.
(1) 1Die Praxismodule I bis III finden in einer Oberbehörde oder einer Unterbehörde der Bundeswehrverwaltung statt.
2Sie werden von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Hochschule organisiert und durchgeführt.
(2) Das Praxismodul IV wird vom Bundessprachenamt an der Hochschule durchgeführt.
(1) 1Für die Praxismodule bestimmt die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule Ausbildungsbeauftragte in den Ausbildungsdienststellen.
2Die Ausbildungsbeauftragten sollen über einen Hochschulabschluss verfügen.
(2) Die Ausbildungsbeauftragten lenken und überwachen die Ausbildung und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher.
(3) 1Die Hochschule bestimmt für die Praxismodule zudem eine Praxisbeauftragte oder einen Praxisbeauftragten.
2Die oder der Praxisbeauftragte ist Ansprechperson für die Ausbildungsdienststellen und für die Einstellungsbehörde.
(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.
(2) Die Bachelorprüfung besteht aus
(1) Die Hochschule richtet für Prüfungsangelegenheiten ein Prüfungsamt ein.
(2) Das Prüfungsamt ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen zuständig.
(3) Das Prüfungsamt ist bei Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(1) 1Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
2
| Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | 100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 2 | 93,69 bis 87,50 | 14 | ||
| 3 | 87,49 bis 83,40 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 4 | 83,39 bis 79,20 | 12 | ||
| 5 | 79,19 bis 75,00 | 11 | ||
| 6 | 74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 7 | 70,89 bis 66,70 | 9 | ||
| 8 | 66,69 bis 62,50 | 8 | ||
| 9 | 62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 10 | 58,39 bis 54,20 | 6 | ||
| 11 | 54,19 bis 50,00 | 5 | ||
| 12 | 49,99 bis 41,70 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 13 | 41,69 bis 33,40 | 3 | ||
| 14 | 33,39 bis 25,00 | 2 | ||
| 15 | 24,99 bis 12,50 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
| 16 | 12,49 bis 0,00 | 0 |
(2) Prüfungsleistungen, die nicht fristgemäß erbracht werden, gelten als mit null Rangpunkten bewertet.
(3) Wenn eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
(4) 1Bei zwei Prüfenden ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden Bewertungen.
2Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(1) In den Modulen 2 bis 19 und in den Praxismodulen ist jeweils eine Modulprüfung abzulegen.
(2) In Modulen, in denen mehrere Studienfächer enthalten sind, kann die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen.
(3) Die Teilnahme an den Modulprüfungen ist Pflicht.
(1) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Semesters abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird.
(2) Semesterübergreifende Modulprüfungen sind zulässig.
(3) 1Die Termine für die Modulprüfungen in den Modulen 2 bis 19 werden vom Prüfungsamt festgelegt.
2Die Termine für die Modulprüfungen in den Praxismodulen werden von den Ausbildungsdienststellen im Benehmen mit der Hochschule festgelegt.
(4) Die Modulprüfungen müssen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein.
(1) 1Für die Bewertung der Modulprüfungen in den Fachmodulen werden die Prüfenden durch das Prüfungsamt bestellt.
2Sie sollen haupt- oder nebenamtlich Lehrende der Hochschule sein.
(2) 1Für die Bewertung der Modulprüfungen in den Praxismodulen und für die Praxisbeurteilung werden die Prüfenden durch die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der Hochschule bestimmt.
2Sie sollen mindestens dem gehobenen Dienst angehören und über einen Hochschulabschluss verfügen.
(3) Für jede Modulprüfung wird eine Prüfende oder ein Prüfender bestellt.
(4) Sind schriftliche Prüfungsleistungen in den Modulprüfungen mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, so wird eine Zweitprüfende oder ein Zweitprüfender bestellt.
(5) 1Bewerten zwei Prüfende, so bewertet die oder der Zweitprüfende unabhängig von der oder dem Erstprüfenden.
2Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
(6) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(1) 1In den Fachmodulen sind folgende Prüfungsformen möglich:
2
(2) 1Die Prüfungsformen in den Praxismodulen sind:
(1) 1In einer Klausur bearbeitet die oder der Studierende eine Aufgabe oder mehrere Aufgaben oder einen Fall oder mehrere Fälle aus den Modulinhalten.
2Die Bearbeitung erfolgt unter Aufsicht.
3Die Bearbeitungszeit ist im Modulhandbuch festzulegen.
(2) 1In einer mündlichen Prüfung beträgt die Prüfungszeit für jede Studierende und jeden Studierenden mindestens 15 Minuten je Studienfach.
2Thematisch zusammenhängende Studienfächer können in einer mündlichen Prüfung zusammengefasst werden.
3Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden.
4Eine Prüfgruppe soll aus höchstens fünf Studierenden bestehen.
5Die mündliche Prüfung erfolgt durch die Fachdozentin oder den Fachdozenten.
6Über den Ablauf der mündlichen Prüfung wird ein Protokoll geschrieben, das von der oder dem Prüfenden zu unterschreiben ist.
(3) 1Hausarbeiten sollen zur Vorbereitung auf die Bachelorthesis (§ 39 Nummer 1) und zur Übung wissenschaftlichen Arbeitens dienen.
2Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel einen Monat.
3Die formalen Anforderungen legt die Hochschule in einer Ordnung fest.
(4) 1In Referaten oder Präsentationen setzen sich die Studierenden mit einer Fragestellung aus den Modulinhalten auseinander und tragen ihre Ergebnisse mündlich vor.
2Die Vortragszeit beträgt in der Regel 15 Minuten.
3In den Präsentationen sollen moderne Präsentationsmedien eingesetzt werden.
(5) Aktive Mitarbeit oder praktische Übungen umfassen zum Beispiel Rollen- und Planspiele, in denen die Studierenden die im Modulhandbuch aufgeführten Kompetenzen üben.
(1) Für die Module 2 bis 19 und für die Praxismodule I bis III ermittelt das Prüfungsamt für jedes Modul eine Gesamtbewertung.
(2) Sind in einem Modul der Module 2 bis 19 mindestens zwei Prüfungsleistungen vorgeschrieben, so richtet sich bei der Ermittlung der Gesamtbewertung die Gewichtung der Prüfungsleistungen nach den Vorlesungsstunden, die auf die jeweiligen Studienfächer entfallen.
(3) 1In den Praxismodulen I und II gehen die Bewertungen jeweils mit folgender Gewichtung in die Gesamtbewertung der Module ein:
2
(4) 1Im Praxismodul III gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung in die Gesamtbewertung des Moduls ein:
2
(5) Einzelheiten zur Bewertung der Praxismodule regelt die Hochschule in einer Ordnung.
(1) 1In der Sprachprüfung werden die folgenden Fertigkeiten geprüft:
2
(2) Abgenommen und bewertet wird die Sprachprüfung durch Sprachlehrerinnen oder Sprachlehrer des Bundessprachenamts.
(3) 1Bewertet wird die Leistung in jeder Fertigkeit.
2Die Bewertung erfolgt mit den Leistungsstufen 0 bis 4. Die Definition der Leistungsstufen legt das Bundesministerium der Verteidigung in einer Verwaltungsvorschrift fest.
(4) 1Der Leistungsstufe werden wie folgt Rangpunkte zugeordnet:
2
| Leistungsstufe | Rangpunkte | |
|---|---|---|
| 1 | 2 | |
| 1 | 0 | 0 |
| 2 | 1 | 3 |
| 3 | 2 | 6 |
| 4 | 3 | 12 |
| 5 | 4 | 15 |
(5) 1Nach Abschluss der Sprachprüfung wird als Gesamtbewertung eine Rangpunktzahl ermittelt.
2Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte für die einzelnen Fertigkeiten.
(6) 1Über das Ergebnis der Sprachprüfung stellt das Bundessprachenamt ein Sprachprüfungszeugnis aus.
2Das Sprachprüfungszeugnis enthält für jede Fertigkeit die Bewertung mit den erreichten Leistungsstufen.
(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn in der Gesamtbewertung eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.
(2) Ist eine Modulprüfung bestanden worden, so wird die Gesamtbewertung für dieses Modul kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(1) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.
(2) In je einem Pflichtmodul und einem Wahlpflichtmodul ist eine zweite Wiederholung möglich.
(3) 1Die Wiederholungstermine werden durch das Prüfungsamt festgelegt.
2Sie sollen im jeweils folgenden Semester liegen.
Die Abschlussarbeit besteht aus
Durch die Bachelorthesis sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.
(1) 1Das Thema der Bachelorthesis wird vom Prüfungsamt festgelegt.
2Die Lehrenden der Hochschule schlagen dem Prüfungsamt ein Thema vor.
3Den Studierenden ist ab Beginn des vierten Semesters Gelegenheit zu geben, den Lehrenden eigene Themenvorschläge zu unterbreiten.
(2) Mit der Ausgabe des Themas beginnt die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis.
(3) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis beträgt drei Monate.
(4) Thema und Beginn der Bearbeitungszeit sind durch das Prüfungsamt aktenkundig zu machen.
(5) Nach der Ausgabe kann das Thema nur in besonderen Fällen und nur durch das Prüfungsamt geändert werden.
(6) Näheres zum Verfahren und zu den formalen Anforderungen an die Bachelorthesis regelt die Hochschule in einer Ordnung.
(1) Sobald das Thema der Bachelorthesis festgelegt worden ist, bestellt das Prüfungsamt zwei Prüfende für die Bewertung der Bachelorthesis und für die Durchführung und Bewertung der Verteidigung der Bachelorthesis.
(2) 1Zu Prüfenden können bestellt werden:
2
(3) 1Die beiden Prüfenden bewerten unabhängig voneinander.
2Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender ist.
3Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
(4) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(1) 1Zur Anfertigung der Bachelorthesis werden die Studierenden für die letzten vier Wochen des fünften Semesters von der Anwesenheitspflicht und vom Dienst freigestellt.
2Die weitere Anfertigung der Bachelorthesis erfolgt studienbegleitend zu Beginn des sechsten Semesters.
(2) Während der Anfertigung der Bachelorthesis wird die oder der Studierende von der oder dem Erstprüfenden betreut.
(1) Die Bachelorthesis ist innerhalb der Bearbeitungszeit beim Prüfungsamt abzugeben.
(2) Bei der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er
(3) Die Abgabe ist durch das Prüfungsamt zu dokumentieren.
(1) Für die Bewertung der Bachelorthesis ist ein Gutachten zu erstellen.
(2) Die Bewertung einschließlich des Gutachtens soll innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Bachelorthesis abgeschlossen sein.
(3) 1Weicht die Bewertung der oder des Erstprüfenden um mehr als drei Rangpunkte von der Bewertung der oder des Zweitprüfenden ab, so gibt das Prüfungsamt den Prüfenden die Bachelorthesis zur Einigung zurück.
2Beträgt die Abweichung nach dem Einigungsversuch weiterhin mehr als drei Rangpunkte, so bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüfende oder einen Drittprüfenden.
3Die oder der Drittprüfende setzt die Rangpunkte innerhalb der von Erst- und Zweitbewertung vorgegebenen Rangpunkte fest.
(4) Die Bachelorthesis ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
(1) Ist die Bachelorthesis nicht bestanden worden, so kann sie einmal wiederholt werden.
(2) 1Das Prüfungsamt legt ein neues Thema für die Bachelorthesis fest.
2Die oder der Studierende kann ein Thema vorschlagen.
(3) 1Die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der Bachelorthesis beträgt drei Monate.
2Sie beginnt mit der Ausgabe des Themas.
(1) Zugelassen zur Verteidigung der Bachelorthesis wird, wer
(2) Den Termin für die Verteidigung der Bachelorthesis legt das Prüfungsamt fest.
(1) Die Verteidigung der Bachelorthesis besteht aus
(2) In der Präsentation der Bachelorthesis soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er
(3) In dem wissenschaftlichen Gespräch über den Inhalt der Bachelorthesis soll die oder der Studierende
(4) 1Gegenstand der fachbezogenen mündlichen Prüfung ist das Studienfach, aus dem das Thema der Bachelorthesis stammt.
2In der fachbezogenen mündlichen Prüfung soll die oder der Studierende zeigen, dass sie oder er wissenschaftliche und berufspraktische Fragen und Problemstellungen aus diesem Studienfach erläutern kann.
3Die fachbezogene mündliche Prüfung dauert in der Regel 15 Minuten.
(5) 1Über den Ablauf der Verteidigung der Bachelorthesis wird ein Protokoll angefertigt.
2Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.
(1) 1Folgende Teile der Verteidigung der Bachelorthesis werden gesondert bewertet:
2
(2) 1Im Anschluss wird die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis berechnet.
2In die Rangpunktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung ein:
3
(3) Die Verteidigung der Bachelorthesis ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mindestens 5,00 beträgt.
(4) Die Rangpunktzahl einer bestandenen Verteidigung der Bachelorthesis wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
(1) Die Verteidigung der Bachelorthesis ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht dem.
(2) 1Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörende zugelassen werden.
2Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt nach Voranmeldung.
(1) Ist die Verteidigung der Bachelorthesis nicht bestanden worden, kann sie einmal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses stattfinden.
(1) Ist die Verteidigung der Bachelorthesis bestanden worden, legt das Prüfungsamt die Note der Abschlussarbeit fest.
(2) 1Zur Festlegung der Note der Abschlussarbeit wird eine Rangpunktzahl berechnet.
2In die Rangpunktzahl gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung ein:
3
(3) Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note als Note der Abschlussarbeit zugeordnet.
(1) Die Bachelorprüfung hat bestanden, wer
(2) 1Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleiht die Hochschule den akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL.
2B.)“.
(1) Hat die oder der Studierende die Bachelorprüfung bestanden, so ermittelt das Prüfungsamt für sie oder ihn die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung und die Abschlussnote.
(2) 1Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:
2
(3) 1Die Rangpunktzahl der Fachmodule wird aus den einzelnen Gesamtbewertungen der Module 2 bis 19 berechnet.
2In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbewertung eines Moduls mit der Gewichtung ein, die den in diesem Modul vergebenen ECTS-Leistungspunkten entspricht.
3Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.
(4) 1Die Rangpunktzahl der Praxismodule wird aus den einzelnen Gesamtbewertungen der Praxismodule berechnet.
2In diese Rangpunktzahl geht die Gesamtbewertung eines Praxismoduls mit der Gewichtung ein, die den in diesem Praxismodul vergebenen ECTS-Leistungspunkten entspricht.
3Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.
(5) Der gerundeten Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird die entsprechende Note als Abschlussnote zugeordnet.
(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
(3) Die Bachelorurkunde enthält
(4) Das Diploma Supplement enthält
(1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen enthält
(1) Sind Studierende an der Erbringung einer Prüfungsleistung ganz oder teilweise gehindert, so können sie beim Prüfungsamt beantragen, dass die Verhinderung genehmigt wird.
(2) 1Die Verhinderung darf nur genehmigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
2Bei Erkrankung der oder des Studierenden soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
3Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.
(3) 1Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die Prüfungsleistung vorbehaltlich des Absatzes 4 als nicht begonnen.
2Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsleistung nachgeholt wird.
(4) 1Wird die Verhinderung bei der Anfertigung der Bachelorthesis oder einer anderen Prüfungsleistung, für die eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Tagen vorgesehen ist, genehmigt, so verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit um die Dauer der Verhinderung.
2Die Verlängerung darf jedoch die Hälfte der vorgesehenen Bearbeitungszeit nicht überschreiten.
3Überschreitet die Verhinderung die Hälfte der Bearbeitungszeit, so gilt die Prüfungsleistung als nicht begonnen.
4Es wird ein anderes Thema für die jeweilige Prüfungsleistung festgelegt.
(5) 1Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit.
2Wird in diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so gilt die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten bewertet.
(1) 1Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes gestattet werden.
2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der betreffenden Prüfung oder dem betreffenden Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt.
2Das Prüfungsamt kann nach der Schwere der Verfehlung
(3) Wird eine Täuschung oder ein Mitwirken daran erst nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils festgestellt, so ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) 1Wird eine Täuschung oder ein Mitwirken daran erst nach Abschluss der Bachelorprüfung bekannt oder kann eine Täuschung oder ein Mitwirken daran erst nach Abschluss der Bachelorprüfung nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der Verteidigung der Bachelorthesis für nicht bestanden erklären.
2In diesem Fall sind das Abschlusszeugnis und die Bachelorurkunde zurückzugeben.
3Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Betroffene sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
(1) 1Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
2
(2) Die Prüfungsakten sind nach Beendigung des Studiums mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(3) 1Nach Abschluss jeder Modulprüfung können die Betroffenen nach Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
2Die Gutachten zur Bachelorthesis dürfen vor der Verteidigung der Bachelorthesis eingesehen werden.
3Die Einsichtnahme ist in der Akte zu vermerken.
(1) Auf Antrag werden Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder Berufsakademien erbracht worden sind, anerkannt, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Studien- und Prüfungsleistungen besteht, die im Studiengang „Bachelor of Public Administration“ ersetzt werden.
(2) Über die Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt der Hochschule.
(3) Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(1) Kenntnisse und Fähigkeiten, die nicht an einer Hochschule erworben worden sind, können höchstens bis zu 50 Prozent der Gesamtstudienleistung angerechnet werden, wenn sie nach Inhalt und Niveau gleichwertig mit dem Teil des Studiums sind, der ersetzt werden soll.
(2) 1Angerechnet werden können Module oder Teilmodule.
2Sie können auch dann angerechnet werden, wenn sie weder mit Rangpunkten noch mit einer Note bewertet worden sind.
(3) Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(1) Die Hochschule bestimmt eine Anrechnungsbeauftragte oder einen Anrechnungsbeauftragten.
(2) Die oder der Anrechnungsbeauftragte koordiniert das Anrechnungs- und Anerkennungsverfahren und berät die Studierenden zum Thema Anrechnung und Anerkennung.
Näheres zum Anrechnungs- und Anerkennungsverfahren regelt die Hochschule in einer Ordnung.
Für Studierende, die vor dem 1. April 2019 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 779), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 20 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, in der bis zum 31. März 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
1Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 779), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 20 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer Kraft.