(1) Für die Module 2 bis 19 und für die Praxismodule I bis III ermittelt das Prüfungsamt für jedes Modul eine Gesamtbewertung.
(2) Sind in einem Modul der Module 2 bis 19 mindestens zwei Prüfungsleistungen vorgeschrieben, so richtet sich bei der Ermittlung der Gesamtbewertung die Gewichtung der Prüfungsleistungen nach den Vorlesungsstunden, die auf die jeweiligen Studienfächer entfallen.
(3) 1In den Praxismodulen I und II gehen die Bewertungen jeweils mit folgender Gewichtung in die Gesamtbewertung der Module ein:
(4) 1Im Praxismodul III gehen die Bewertungen mit folgender Gewichtung in die Gesamtbewertung des Moduls ein:
(5) Einzelheiten zur Bewertung der Praxismodule regelt die Hochschule in einer Ordnung.