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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung – GntDBwVVDV

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(1) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.

(2) Zusätzlich unterstehen die Studierenden

1.
während der Fachmodule der Dienstaufsicht der Hochschulleitung,
2.
während der Praxismodule der Dienstaufsicht der Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde.

Geändert durch Art. 1 V v. 4.7.2024 I Nr. 244
Ersetzt V 2030-7-12-3 v. 14.3.2005 I 779 (LAP-gntDBWVV 2005)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25